8. Zahlung
8.1 Wir gewähren ein zinsfreies Zahlungsziel von 30 Tagen vom Zugang unserer Rechnung an. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Soweit ältere, fällige Rechnungen noch unbeglichen sind, wird Skonto nicht gewährt.
8.2 Werden fällige Rechnungen nicht bezahlt, so werden alle weiteren Lieferungen und Zahlungen sofort, d.h. unabhängig vom Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
8.3 Bei Zahlungsverzug, werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins (§§ 288 II, 247 BGB) berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund bzw. die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten bleibt.
8.4 Sofern Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen der Lieferungen verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
8.5 Wechsel und Schecks sind keine Barzahlung; sie werden, wenn wir ihre Hergabe einräumen, unter üblichem Vorbehalt zahlungshalber angenommen. Wechsel werden mit angemessenen Zinsen mindestens in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins (§§ 288 II, 247 BGB) berechnet.
8.6 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
8.7 Im Falle der Nichtabnahme bestellter Waren sind wir berechtigt, auf den Wert der Waren und denjenigen nicht abgenommener Abschlüsse 20 % für die bereits aufgewandten Kosten und entgangenen Gewinn zu fordern, es sei denn, dass der Kunde den Nachweis erbringt, dass ein Schaden nicht oder in einem wesentlich niedrigeren Umfang als in Höhe der Pauschale entstanden ist. Das Währungsrisiko geht zu Lasten des Kunden.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegenüber uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor.
9.2 Der Kunde darf die Ware ausschließlich im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten, vermischen, vermengen oder veräußern.
9.3 Zu Verpfändungen, Abtretungen und Sicherheitsübereignungen ist er nicht berechtigt.
9.4 Eine Verarbeitung von in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltswaren nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen; wir sind Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltswaren mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu (entsprechend §§ 947, 948 BGB); erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
9.5 Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Das Gleiche gilt für Forderungen aus Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung der Eigentumsvorbehalt erlischt.
9.6 Bei der Veräußerung von Waren, an denen uns nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum zusteht, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, vermischten oder vermengten Waren; entsprechendes gilt, wenn unsere Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren einheitlich weiter veräussert werden. Bei Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung der Eigentumsvorbehalt erlischt, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren.
9.7 Bis zu einem Widerruf durch uns ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Die Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu geben, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
9.8 Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich und mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Interventionsklage nach § 771 ZPO benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet hierfür der Kunde. Der Kunde hat im Fall von Pfändungen oder anderen von Dritten ausgehenden Gefährdungen unserer Rechte den Dritten unverzüglich auf das Bestehen unseres Eigentumsvorbehalts hinzuweisen und uns im übrigen sämtliche, für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu übergeben.
9.9 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsgemäß oder gerät der Kunde in Vermögensverfall, können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte Herausgabe unseres Eigentums verlangen. Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, dass wir den Rücktritt schriftlich erklären.
9.10 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl selbst freigeben oder deren Freigabe bewirken.

10. Abtretungsverbot
10.1 Der Kunde darf seine Rechte aus einem mit uns abgeschlossenen Kaufvertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Ort, von welchem aus die Leistung erfolgt.
11.2 Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist Kornwestheim.
11.3 Ist der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – Ludwigsburg oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so gilt als Gerichtsstand Ludwigsburg als vereinbart.
11.4 Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, anwendbar. Die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den Internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen in jeweils geltender Fassung finden keine Anwendung.

12. Gültigkeit für Verbraucher
12.1 Soweit der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass im Falle der Anwendung Kaufrechts die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beim Verkauf von gebrauchten Waren auf 12 Monate beschränkt wird. Die gilt nicht, soweit das Gesetz etwa gemäß § 438 I 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt.
12.2 Auch bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern verjähren alle uns gegenüber erhobenen Sachersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ablauf eines Jahres nach Auslieferung der Ware bzw. Annahme unserer Ausführungsleistungen.
12.3 Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis bzw. eine Werklohnvergütung mit Zugang der Rechnung sofort fällig ist. Der Kunde gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung Zahlung leistet. Unabhängig vom Zugang der Rechnung beginnt die 30-Tages-Frist mit dem Erhalt der Waren bzw. Annahme unserer Ausführungsleistungen. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288 I, 247 BGB.

März 2010/Publikation 5.2015
Strassenbaustoffe Stuttgart Vertriebs GmbH
Westrandstraße 52-54, 70806 Kornwestheim

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