Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen S 04
1. Allgemeines
1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, insbesondere auch für künftige Aufträge, Ersatzlieferungen und sonstige Leistungen unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit unsere Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat und soweit wir nicht schriftlich einer Abänderung unserer Auftragsbestätigung oder unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden zugestimmt haben. Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Entgegennahme der Ware oder Leistung als anerkannt und können ohne unsere schriftliche Bestätigung nicht abgedungen oder geändert werden, auch nicht durch Bekanntgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Käufers oder durch Absprache mit einem unserer Mitarbeiter.
1.2 Abweichenden Bestimmungen in Bestellformularen oder Bestellschreiben unserer Kunden widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann nicht für uns bindend, wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Fall ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Geschäftsbedingungen die Lieferung oder Leistung ausführen.
1.3 Nebenabreden und Zusicherungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen und nach erfolgter Auftragsbestätigung, sowie Änderungen und Ergänzungen eines schriftlich geschlossenen Vertrages bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
1.4 Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht berührt.
1.5 Bei Bauleistungen, einschließlich Montage, soweit diese von uns oder von Subunternehmern durchgeführt werden, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C), in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebote
2.1 Alle unsere Angebote erfolgen unter Vorbehalt der Leistungsmöglichkeit und freibleibend hinsichtlich der Lieferzeit und Liefermenge bzw. Ausführungszeit. Lieferzusagen erfolgen unter dem Vorbehalt entsprechender und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Von uns genannte Liefer- und Ausführungsfristen, auch wenn sie kalendermäßig bestimmt sind, geben nur den ungefähren Leistungszeitraum an. Ihr Ablauf bewirkt deshalb für sich allein noch keinen Leistungsverzug, sofern nicht ausdrücklich ein als solcher auch bezeichneter „verbindlicher Liefer- bzw. Ausführungstermin“ schriftlich von uns genannt oder schriftlich bestätigt worden ist. Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich unseres Kunden liegen, verlängern die Liefer- bzw. Ausführungsfrist entsprechend.
2.2 Unsere Muster, Proben, Daten und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich gewährleistet werden.
3. Auftragserteilung
3.1 Aufträge werden von uns zu dem am Tag der Lieferung bzw. Ausführung jeweils gültigen Preis ausgeführt. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferungslager in €, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Sofern Spritzpersonal für die Verarbeitung der von uns gelieferten Straßenbauprodukte von uns gestellt wird, so erfolgt dies auf folgender Grundlage:
3.2.1 bei eintägigem Einsatz werden die Stunden vom Verlassen des Werkes bis zur Rückkehr ins Werk zum geltenden Stundensatz berechnet;
3.2.2 bei zwei- und mehrtägigem Einsatz wird die Fahrzeit, die Arbeitszeit einschließlich der Rüstzeit für Befüllung und Wartung des Wagens sowie eine Auslösung je Übernachtung zu den geltenden Sätzen berechnet;
3.2.3 das Spritzpersonal untersteht während der Arbeit der Aufsicht und Weisung des Bestellers, insbesondere auch im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht und den Materialverbrauch;
3.2.4 die Miete für Fahrzeuge und Geräte richtet sich nach dem jeweils gültigen Tagessatz.